Die fristlose Kündigung

Außerordentliche oder fristlose Kündigung

Der Terminus "außerordentliche Kündigung" darf nicht synonym für "fristlose Kündigung" verwendet werden. Immerhin sind alle fristlosen Kündigungen auch außerordentliche, doch es sind nicht alle außerordentlichen Kündigungen auch fristlose. Das lässt sich sehr gut mit einem anschaulichen Beispiel darstellen. Eine außerordentliche Kündigung erfolgt beispielsweise bei einer Betriebsstilllegung, von der Arbeitnehmer betroffen sind, die wegen Bestimmungen im Tarifvertrag quasi unkündbar sind, unvermeidlich. Diesen wird unter Gewährung einer Auslauffrist, betriebsbedingt, außerordentlich gekündigt, ohne dass sie etwa einen Pflichtverstoß begingen. Daher erfolgt die Kündigung mit einer Frist und nicht fristlos.


Fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund

Eine fristlose Kündigung ist, so wie jede andere, nur in Schriftform und mit Unterschrift überhaupt gültig. Hier geht es jedoch nicht um die außerordentliche Kündigung im Allgemeinen, sondern um die fristlose im Speziellen. Einerlei ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber die fristlose Kündigung veranlassten, es bedarf eines wichtigen Grundes.

Was sind nun solche "wichtigen Gründe", die eine fristlose Kündigung begründen können? Das betreffende Gesetz besagt dazu, anschaulich formuliert, jede weitere Zusammenarbeit muss für den Kündigenden unzumutbar sein. Was dabei genau als unzumutbar gilt, kann nur ein Arbeitsgericht sicher feststellen.

In der arbeitsgerichtlichen Praxis zeigte sich, dass Straftaten gegen Arbeitgeber oder Kollegen, das Vortäuschen einer Erkrankung, sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz oder die private Nutzung des Internets, nachdem dieses abgemahnt wurde, als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung gelten.

Ein wichtiger Grund liegt sicher nur dann vor, wenn kein milderes Mittel da ist, um dem vertragswidrigen Verhalten entgegenzutreten. Zugleich darf zwischen dem Auslöser und der fristlosen Kündigung höchstens eine Frist von zwei Wochen liegen.

Zwar muss in der Kündigung kein Kündigungsgrund angeführt werden, aber der Gekündigte kann verlangen, dass ihm der Grund schriftlich mitgeteilt wird. Vorausgesetzt es gibt einen Betriebsrat, ist dieser anzuhören, jedoch ohne, dass dessen Zustimmung erforderlich ist.

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