Die Kündigung aus arbeitsrechtlicher Perspektive
Vergleich der ordentlichen mit der außerordentlichen Kündigung
Ist von einer einseitigen Willenserklärung zur Beendigung eines Vertragsverhältnisses die Rede, handelt es sich um eine Kündigung. Diese verlangt immer die Schriftform und muss unterschrieben sein, ansonsten ist sie unwirksam. Jede Vertragspartei besitzt die Berechtigung zu kündigen, entweder ordentlich, unter Einhaltung vereinbarter oder gesetzlicher Fristen, oder außerordentlich.
Infolge einer außerordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis ohne die hierfür vorgesehene Kündigungsfrist gekündigt, es muss allerdings ein triftiger Grund gegeben sein. Dieser Grund ist in fast allen Fällen vertragswidriges Verhalten, welches eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht, beispielsweise schwere Beleidigung, nichtgezahlte, erhebliche Lohnrückstände oder Diebstahl.
Die verschiedenen Kündigungsarten und der Kündigungsschutz
Wenn ein Mitarbeiter kündigt, ist die Schriftform erforderlich, aber es bedarf keiner Begründung. Jedoch muss dieser entweder die in Tarif- oder Arbeitsverträgen festgelegten Kündigungsfristen einhalten, oder die gesetzliche, von vier Wochen bis zum 15. oder den letzten Tag des Monats. Wird hingegen während der Probezeit gekündigt, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen.
Die Anforderungen an arbeitgeberseitige Kündigungen sind viel umfangreicher. Zahlreiche Arbeitsverhältnisse fallen unter das Kündigungsschutzgesetz, in welchem zwischen verhaltensbedingten, betriebsbedingten und personenbedingten Kündigungen differenziert wird. Gesetzt den Fall, dass es einen Personal- oder Betriebsrat gibt, muss dieser angehört werden und in Sonderfällen braucht der Arbeitgeber sogar dessen Zustimmung.
Nicht wenige schutzwürdige Gruppen, arbeitsunfähig geschriebene Arbeitnehmer gehören nicht dazu, genießen einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz. Geschützt werden Mitglieder des Betriebsrates, Behinderte, Wehrdienstleistende, Arbeitnehmer in der Elternzeit, Schwangere, Auszubildende plus langjährige tariflich unkündbare Arbeitnehmer.
Um einer Kündigung rechtzeitig entgegenzuwirken, bleiben dem betroffenen Arbeitnehmer exakt drei Wochen. Wenn diese Frist vorbei ist, kann nur in seltenen Ausnahmen noch eine Kündigungsschutzklage erhoben werden.
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