Das Arbeitslosengeld
Anspruch auf Arbeitslosengeld und dessen Sperre
Sicher erhalten ohne eigenes Verschulden gekündigte Arbeitnehmer Arbeitslosengeld, wenn diese sich bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos sowie arbeitssuchend gemeldet haben sowie die dafür nötigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören, unter anderem, das Erfüllen einer Anwartschaftszeit, von zwölf Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung während der zurückliegenden 30 Monate sowie der Wille und die Befähigung eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche auszuüben.
Ganz anders sieht es hingegen aus, wenn der Angestellte sein Arbeitsverhältnis mittels Aufhebungsvertrag beendet, von sich aus kündigt oder die Kündigung selber zu verantworten hat, zum Beispiel wegen arbeitsvertragswidrigem Verhalten. Vielleicht verspielt er hierdurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld, aber muss mit dessen Sperre rechnen und diese kann bis zu zwölf Wochen andauern. Unterdessen verkürzt sich die Anspruchszeit deckungsgleich zur Sperrzeit und bemüht sich der Bezieher von Arbeitslosengeld nicht ausreichend um eine neue Stelle, können zusätzliche Sperrzeiten hinzukommen.
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhindern
Das Arbeitslosengeld hat die Funktion, Arbeitssuchende eine Zeitlang zu unterstützen, womit hauptsächlich unverschuldet in die Arbeitslosigkeit Geratenen geholfen werden soll. Jemand der selber kündigt, weiß ja vorher, auf was er sich einlässt und auch verhaltensbedingt Gekündigte konnten ihr Verhalten nach einer Abmahnung ändern.
Freilich kann ebenso durch probates Verhalten eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermieden werden. Hierzu gehört maßgebend, sich fristgemäß arbeitssuchend zu melden, wobei bei einer geringen Verspätung gemeinhin eine Entschuldigung auslangt.
Wann immer eine Entschuldigung nicht ausreicht und eine Sperrzeit verhängt wurde, kann der Betroffene Widerspruch einlegen. Dieser hat stets in Schriftform zu erfolgen und in diesem Rahmen dürfen auch nochmals die Kündigungsgründe betrachtet werden.
Soweit die Sperrzeit dennoch aufrechterhalten wird, kann zumindest das Arbeitslosengeld II, häufig Hartz IV genannt, beantragt werden, denn für dieses gibt es keine Sperrzeiten. Doch handelt es sich bei diesem bloß um eine Grundsicherung, welche ausnahmslos Leistungsberechtigten zusteht.
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