Die Kündigung des Arbeitsvertrags
Kündigung – was ist das?
Als Kündigung bezeichnet man im Arbeitsrecht eine einseitige sowie empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers, zum Beenden eines bestehenden Arbeitsverhältnisses. Die Rechtsgültigkeit von Kündigungen hängt weitgehend von deren Wirksamkeit ab, die wiederum an viele Bedingungen geknüpft ist, aufgrund dessen müssen wichtige formelle Vorschriften eingehalten und zwingende Voraussetzungen erfüllt werden.
Es existieren mehrere Möglichkeiten die Kündigungsarten zwecks besseren Verständnisses zu unterteilen. Zu differenzieren ist zwischen den verschiedenen Kündigungsarten, wie betriebsbedingte, verhaltensbedingte, personenbedingte und krankheitsbedingte Kündigung, zwischen einer ordentlichen und außerordentlichen Kündigung und zwischen einer Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer und der Fremdkündigung durch den Arbeitgeber. Außerdem lässt sich zwischen Druck-, Verdachts- und Änderungskündigungen unterscheiden.
Was ist bei einer Kündigung zu beachten?
Eine wesentliche Bestimmung für die Wirksamkeit einer Kündigung ist die Schriftform, denn fehlt diese, ist die Kündigung zweifellos ungültig.Freilich gibt es Ausnahmen, beispielsweise wenn ein Arbeitnehmer telefonisch kündigt und anschließend wirklich nicht zur Arbeit erscheint, kann er damit die Wirksamkeit der Kündigung herbeiführen.
Genauso bedeutsame Aspekte einer Kündigung sind die Kündigungsfrist und der Kündigungsschutz. Das Kündigungsschutzgesetz schützt eine große Anzahl von Beschäftigten vor einer ordentlichen Kündigung, weil laut dessen lediglich bestimmte Kündigungsgründe zulässig sind. Immerhin greift dieses Gesetz lediglich in Betrieben mit über zehn Beschäftigten und gilt nur für mehr als sechs Monate beschäftigte Mitarbeiter.
Für viele Personengruppen besteht darüber hinaus ein besonderer Kündigungsschutz – so muss bei einer Kündigung eines Schwerbehinderten das Integrationsamt zustimmen. In keinem Fall gekündigt werden dürfen, Schwangere, Mütter und Väter während der Elternzeit sowie Mitglieder des Jugend- und Betriebsrates.
Wenn Sie die Kündigung bekommen haben, beginnt eine Frist zu laufen, innerhalb derer Sie eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen einlegen können, aber wird diese sogenannte Dreiwochenfrist versäumt, ist die Kündigung wirksam.
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