Aufhebungsvertrag



Wissenswertes zum Aufhebungsvertrag

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Zuzüglich vieler weiterer Optionen zum Beenden eines Arbeitsvertrages gibt es den Aufhebungsvertrag und der ist die einzige Maßnahme ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu lösen. Aus dem Blickwinkel der Agentur für Arbeit ist eben diese Einvernehmlichkeit ein Problem, da der Arbeitnehmer deswegen seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, bekommt er dafür eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld 1.

Aufhebungsverträge sind also nur dann sinnvoll, sofern ohne Verzug eine neue Stelle angetreten wird und somit der Anspruch auf Arbeitslosengeld ohnehin entfällt oder der Aufhebungsvertrag so gestaltet wird, dass er keine Sperre des Arbeitslosengeldes bewirkt. Dafür muss der Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist einhalten und der Arbeitgeber muss vorher eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht stellen.

Vorteile und Tücken eines Aufhebungsvertrages

Die Vorteile eines Aufhebungsvertrages liegen ohne Zweifel überwiegend auf Seiten des Arbeitgebers. Er entgeht mit einem Aufhebungsvertrag, den mit einer betriebsbedingten Kündigung verbundenen arbeitsrechtlichen Unsicherheiten und nicht zuletzt den damit unter Umständen einhergehenden Kosten.

Nahezu gleich liegt die Sache, wenn der Arbeitnehmer durch eine Verfehlung, Grund zu einer ordentlichen oder gar außerordentlichen Kündigung gegeben hat, denn dann ist der Aufhebungsvertrag eine gesichtswahrende Lösung. Kann es doch absolut im Interesse des Beschäftigten liegen, der Beurteilung seiner Verfehlung durch einen Richter zu entkommen.

Aber weil normalerweise die Vorzüge eines Aufhebungsvertrages viel öfter auf Arbeitgeberseite liegen, hat der Arbeitnehmer erstmal eigentlich keinen Grund, sich darauf einzulassen. Eben deshalb sind Aufhebungsverträge häufig mit einem Abfindungsangebot und dem Angebot ein überdurchschnittliches gutes Arbeitszeugnis auszustellen verknüpft.

Dessen ungeachtet sollten Arbeitnehmer sich ausnahmslos Bedenkzeit erbitten und einen Aufhebungsvertrag niemals sofort unterzeichnen. Da sowie der Aufhebungsvertrag unterzeichnet ist, gibt es kaum noch eine Möglichkeit diesen anzufechten oder zu widerrufen, deswegen ist es grundsätzlich ratsam vor einer Unterschrift die Einschätzung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht zu beanspruchen.

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